Leistungen
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 14. August 2013 ist einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. März 2013 abgelehnt hat.
E. 3 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 4.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1, E. 4.3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis daher auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1). 5.1 Die versicherte Person hat die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist zunächst auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 E. 3.3.4 [U 236/03]).
E. 6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 134 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a; ZAK 1986 S. 189 f. E. 2c). 7.1 Zur Beurteilung der umstrittenen Frage, ob mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich am 24. März 2013 ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat, liegen folgende Unterlagen vor: In der Schadenmeldung UVG vom 25. März 2013 wurde festgehalten, dass die Versicherte im Rahmen einer Unterrichtsstunde das Kniegelenk verdreht habe. In der Folge seien sehr starke Schmerzen sowie eine Schwellung aufgetreten. Im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses führte die Beschwerdeführerin am 29. März 2013 aus, sie habe anlässlich einer Squat-Jump-Übung das Kniegelenk verdreht und ausgekugelt. Gemäss Wikipedia (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Squat_Jump) ist der Squat-Jump eine Sprungform zum Testen der reinen konzentrischen Kraftfähigkeit der Sprungmuskulatur. Er wird in der Regel aus einer Hockstellung heraus ausgeführt. Ziel ist es, so hoch wie möglich zu springen, wobei die Arme an die Hüften angelegt und während der Bewegung nicht aktiv beteiligt sein sollen. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, es habe sich um eine gewohnte Tätigkeit unter normalen äusseren Bedingungen gehandelt. Die Frage, ob etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (zum Beispiel: Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) passiert sei, verneinte sie. In ihrer Einsprache vom 16. Mai 2013 gegen die Verfügung vom 16. April 2013 liess die Versicherte ausführen, sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fitness-Instruktorin einen Squat-Jump vorgezeigt. Dabei sei die Landung missglückt, indem das linke Bein - wahrscheinlich aufgrund einer leicht feuchten Stelle auf dem Boden - leicht weggerutscht sei. Sie habe dies zu korrigieren versucht und dabei das Knie verdreht. 7.2 Im Gegensatz zur zeitnahen, glaubhaften und daher beweiskräftigen Unfalldarstellung vom 29. März 2013 ist die spätere, davon etwas abweichende Unfallschilderung im Rahmen der Einsprache vom 16. Mai 2013 mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen. Sie könnte bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst bzw. geprägt sein, zumal sie auch erst nach der ablehnenden Verfügung vom 16. Mai 2013 erfolgte. Demnach ist dem beschriebenen Bewegungsablauf, wonach sie wahrscheinlich aufgrund einer leicht feuchten Stelle auf dem Boden leicht weggerutscht sei, in beweisrechtlicher Hinsicht nicht zu folgen. Vielmehr kommt die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde zum Tragen, welche eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe darstellt (vgl. E. 5.2 hiervor). So fand gemäss ihrer Schilderung vom 29. März 2013 keine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne statt, dass der Bewegungsablauf durch et- was Programmwidriges, wie ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört worden wäre. Es sind vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, die wegen der Natur des Gesundheitsschadens (vgl. nachstehend E. 8.2) auf eine Ungewöhnlichkeit des Ereignisses vom 8. Mai 2012 schliessen lassen würden. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass ein besonderes Vorkommnis zu der erlittenen Sportverletzung geführt hat. Damit ist der Unfallbegriff in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung nicht erfüllt.
E. 8 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.
E. 8.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht. Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgeführten Körperverletzungen (Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen), sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper zurückzuführen sind. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, etwa das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist dabei demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2013, 8C_705/2012, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 468 E. 4.3).
E. 8.2 Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Innenmeniskushinterhornriss sowie die Teilruptur des vorderen Kreuzbandes am linken Knie Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV darstellen. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin sich diese Körperschädigung bei einem sinnfälligen, unfallähnlichen Ereignis im vorstehend genannten Sinne zugezogen hat.
E. 8.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Squat-Jump eine Lebensverrichtung darstelle, die üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers liege, der grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotential innewohne und daher als solcher nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden Faktor genüge. Aus dem erhöhten Kraftaufwand allein könne jedenfalls nicht bereits auf ein sinnfälliges Ereignis geschlossen werden. Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Der Squat-Jump wird so ausgeführt, dass mit einem kräftigen Sprung aus der Hockstellung heraus und möglichst ohne Beteiligung der Arme versucht wird, so hoch wie möglich zu springen. Diesem Bewegungsablauf ist durchaus ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential zuzusprechen. Da der Sprung aufgrund der fehlenden Ausholbewegung keine koordinativen Elemente enthält, verläuft er nicht stets gleich und kontrolliert. Folglich stellt diese sportliche Betätigung aufgrund des erhöhten Kraftaufwandes und einer gewissen Unkontrollierbarkeit eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers dar, die zu körpereigenen Verletzungen führen kann. Die Situation bei einem Squat-Jump ist vergleichbar mit dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 145 E. 2c mit Hinweisen), mit dem Aufspringen von einem Bürostuhl (Urteil vom 29. August 2006, U 159/06, E. 3.2), dem Herabspringen aus 60 cm Höhe (Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007, 8C_158/2007, E. 4.2), dem Fangen eines Balles bei einem Netzballtournier (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5) oder dem Carving-Skifahren (Urteil vom 27. Oktober 2005, U 223/05). In diesen Fällen wurde gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein äusserer Faktor bejaht (vgl. auch die Übersicht in: Alexandra Rumo - Jungo / André Pierre Holzer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 81 f.). Auch wenn die sportliche Betätigung für eine Fitness-Instruktorin eine alltägliche Lebensverrichtung darstellt, tritt bei dieser Übung ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form der Plötzlichkeit, Brüskheit und Belastung hinzu. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis deshalb zu bejahen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 24. März 2013 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 aufzuheben und die Helsana zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. März 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
E. 10 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Helsana Unfall AG verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. März 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (sie nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_40/2014 ) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 31. Oktober 2013 (725 13 224 / 258) Unfallversicherung Squat-Jump, unfallähnliche Körperschädigung bejaht Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG , Recht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Die 1964 geborene A. war seit 1. Januar 1993 bei der B. AG als Instruktorin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. März 2013 erlitt A. in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Squat-Jump-Übung einen Innenmeniskushinterhornriss sowie eine Teilruptur des vorderen Kreuzbandes am linken Knie. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen lehnte die Helsana mit Verfügung vom 16. April 2013 einen Anspruch von A. auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines Unfalls im Rechtssinne bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten sowie deren Krankenversicherung KPT Krankenkasse AG (KPT) hin mit Entscheid vom 27. Juni 2013 fest. B. Hiergegen erhob A. am 14. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auszurichten; unter o/e- Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2013 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 14. August 2013 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. März 2013 abgelehnt hat. 3. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 4.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1, E. 4.3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis daher auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1). 5.1 Die versicherte Person hat die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist zunächst auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 E. 3.3.4 [U 236/03]). 6. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 134 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a; ZAK 1986 S. 189 f. E. 2c). 7.1 Zur Beurteilung der umstrittenen Frage, ob mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich am 24. März 2013 ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat, liegen folgende Unterlagen vor: In der Schadenmeldung UVG vom 25. März 2013 wurde festgehalten, dass die Versicherte im Rahmen einer Unterrichtsstunde das Kniegelenk verdreht habe. In der Folge seien sehr starke Schmerzen sowie eine Schwellung aufgetreten. Im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses führte die Beschwerdeführerin am 29. März 2013 aus, sie habe anlässlich einer Squat-Jump-Übung das Kniegelenk verdreht und ausgekugelt. Gemäss Wikipedia (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Squat_Jump) ist der Squat-Jump eine Sprungform zum Testen der reinen konzentrischen Kraftfähigkeit der Sprungmuskulatur. Er wird in der Regel aus einer Hockstellung heraus ausgeführt. Ziel ist es, so hoch wie möglich zu springen, wobei die Arme an die Hüften angelegt und während der Bewegung nicht aktiv beteiligt sein sollen. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, es habe sich um eine gewohnte Tätigkeit unter normalen äusseren Bedingungen gehandelt. Die Frage, ob etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (zum Beispiel: Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) passiert sei, verneinte sie. In ihrer Einsprache vom 16. Mai 2013 gegen die Verfügung vom 16. April 2013 liess die Versicherte ausführen, sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fitness-Instruktorin einen Squat-Jump vorgezeigt. Dabei sei die Landung missglückt, indem das linke Bein - wahrscheinlich aufgrund einer leicht feuchten Stelle auf dem Boden - leicht weggerutscht sei. Sie habe dies zu korrigieren versucht und dabei das Knie verdreht. 7.2 Im Gegensatz zur zeitnahen, glaubhaften und daher beweiskräftigen Unfalldarstellung vom 29. März 2013 ist die spätere, davon etwas abweichende Unfallschilderung im Rahmen der Einsprache vom 16. Mai 2013 mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen. Sie könnte bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst bzw. geprägt sein, zumal sie auch erst nach der ablehnenden Verfügung vom 16. Mai 2013 erfolgte. Demnach ist dem beschriebenen Bewegungsablauf, wonach sie wahrscheinlich aufgrund einer leicht feuchten Stelle auf dem Boden leicht weggerutscht sei, in beweisrechtlicher Hinsicht nicht zu folgen. Vielmehr kommt die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde zum Tragen, welche eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe darstellt (vgl. E. 5.2 hiervor). So fand gemäss ihrer Schilderung vom 29. März 2013 keine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne statt, dass der Bewegungsablauf durch et- was Programmwidriges, wie ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört worden wäre. Es sind vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, die wegen der Natur des Gesundheitsschadens (vgl. nachstehend E. 8.2) auf eine Ungewöhnlichkeit des Ereignisses vom 8. Mai 2012 schliessen lassen würden. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass ein besonderes Vorkommnis zu der erlittenen Sportverletzung geführt hat. Damit ist der Unfallbegriff in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung nicht erfüllt. 8. Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. 8.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht. Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgeführten Körperverletzungen (Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen), sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper zurückzuführen sind. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, etwa das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist dabei demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2013, 8C_705/2012, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 468 E. 4.3). 8.2 Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Innenmeniskushinterhornriss sowie die Teilruptur des vorderen Kreuzbandes am linken Knie Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV darstellen. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin sich diese Körperschädigung bei einem sinnfälligen, unfallähnlichen Ereignis im vorstehend genannten Sinne zugezogen hat. 8.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Squat-Jump eine Lebensverrichtung darstelle, die üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers liege, der grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotential innewohne und daher als solcher nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden Faktor genüge. Aus dem erhöhten Kraftaufwand allein könne jedenfalls nicht bereits auf ein sinnfälliges Ereignis geschlossen werden. Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Der Squat-Jump wird so ausgeführt, dass mit einem kräftigen Sprung aus der Hockstellung heraus und möglichst ohne Beteiligung der Arme versucht wird, so hoch wie möglich zu springen. Diesem Bewegungsablauf ist durchaus ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential zuzusprechen. Da der Sprung aufgrund der fehlenden Ausholbewegung keine koordinativen Elemente enthält, verläuft er nicht stets gleich und kontrolliert. Folglich stellt diese sportliche Betätigung aufgrund des erhöhten Kraftaufwandes und einer gewissen Unkontrollierbarkeit eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers dar, die zu körpereigenen Verletzungen führen kann. Die Situation bei einem Squat-Jump ist vergleichbar mit dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 145 E. 2c mit Hinweisen), mit dem Aufspringen von einem Bürostuhl (Urteil vom 29. August 2006, U 159/06, E. 3.2), dem Herabspringen aus 60 cm Höhe (Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007, 8C_158/2007, E. 4.2), dem Fangen eines Balles bei einem Netzballtournier (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5) oder dem Carving-Skifahren (Urteil vom 27. Oktober 2005, U 223/05). In diesen Fällen wurde gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein äusserer Faktor bejaht (vgl. auch die Übersicht in: Alexandra Rumo - Jungo / André Pierre Holzer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 81 f.). Auch wenn die sportliche Betätigung für eine Fitness-Instruktorin eine alltägliche Lebensverrichtung darstellt, tritt bei dieser Übung ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form der Plötzlichkeit, Brüskheit und Belastung hinzu. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis deshalb zu bejahen. 9. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 24. März 2013 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 aufzuheben und die Helsana zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. März 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 10. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Helsana Unfall AG verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. März 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (sie nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_40/2014 ) erhoben.